Geschäftsbedingungen
für Metalltechniker
Stand
7/08
Geltung
Diese
Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Firma Pedarnig Emanuel und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
Es
gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Homepage (www.pedarnig.com)
Wir
kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer
AGB.
Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
Geschäftsbedingungen
des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
Angebot/Vertragsabschluss
Unsere
Angebote sind unverbindlich.
Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
In
Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über
unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat
der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können
wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese
nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
Kostenvoranschläge
sind unverbindlich.
Kostenvoranschläge
sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine
Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten
Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für
den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
Vertragssprache
und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.
Preise
Preisangaben
sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
Für
vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
Die
fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der
Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist
dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß,
mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
Wir
sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen,
wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich
a)
der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten
sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
Das
Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert
nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der
Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem
der Vertrag abgeschlossen wurde.
Konsumenten
als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine
Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei
Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.4 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von
zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
Bei
Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde
gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten
Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl.
sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und
dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste,
die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt.
Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung
nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl
und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl
sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz
ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei
geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die
verwendeten Verbindungsmittel 15 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag
für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 15 Prozent.
Beigestellte
Ware
Werden
Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind
wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 8 % des Werts
der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
Solche
vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung.
Zahlung
Ein
Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein
Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
Die
Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen
– Vereinbarung.
Gegenüber
Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug
berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu berechnen.
Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn
dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Kommt
der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag
bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Wir
sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden
nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den
Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
Eine
Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
Für
zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von € 15 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht.
Bonitätsprüfung
Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine
Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV
EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und
Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG
und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
Mitwirkungspflichten
des Kunden
Unsere
Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im
Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Insbesondere
hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns
erfragt werden.
Kommt
der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist –
ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht
mangelhaft.
Der
Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen
und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
solches Wissen verfügen musste.
Die
für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf
dessen Kosten beizustellen.
Der
Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie
für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
Leistungsausführung
Dem
Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
Sachlich
(zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
Leistungsfristen
und Termine
Fristen
und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik,
nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung
unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,
währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
Werden
der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
Unternehmerischen
Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur
verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt
wurde.
Bei
Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden
ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen
Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Hinweis
auf Beschränkung des Leistungsumfanges
Im
Rahmen von Montage- und Instand-setzungsarbeiten können Schäden
a)
an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b)
bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verursacht haben.
Bei
eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den
Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
Schutzanstriche
halten drei Monate.
Behelfsmäßige
Instandsetzung
Bei
behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr
beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
Gefahrtragung
Die
Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten
oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom
Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen
Lasten.
Annahmeverzug
Gerät
der Kunde länger als 3Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde
trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der
ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei
aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
Bei
Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen
auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür
uns eine Lagergebühr in Höhe von 1%Tag zusteht.
Davon
unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
Im
Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des
Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen
Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom
Verschulden unabhängig.
Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
Eigentumsvorbehalt
Die
von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eine
Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese
rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
Im
Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt
als an uns abgetreten.
Gerät
der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des
Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn
unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Der
Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein
Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
Wir
sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu
betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
Notwendige
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde.
In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.
Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
Schutzrechte
Dritter
Bringt
der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und
werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung
der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
Der
Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
Wir
sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige
Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
Unser
geistiges Eigentum
Pläne,
Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben
unser geistiges Eigentum.
Die
Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch
nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
Der
Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm
aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Wurden
von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung
dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der
Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-,
Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese
binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer
entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0des
Auftragsvolumens ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden
unabhängig.
Gewährleistung
Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt
gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
Der
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung
in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne
Angabe von Gründen verweigert hat.
Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
Zur
Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Sind
die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde
verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Der
unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Mängel
am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind
unverzüglich, spätestens 5Tage nach Übergabe an uns
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls
in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
Eine
etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird,
ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
Wird
eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware
als genehmigt.
Die
mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns
zu retournieren.
Die
Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns
trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
Den
Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
Die
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen
des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit
dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
Haftung
Wegen
Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Gegenüber
unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache,
die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
Schadenersatzansprüche
unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs
Monaten gerichtlich geltend zu machen.
Der
Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
Unsere
Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
Wenn
und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit
auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
Salvatorische
Klausel
Sollten
einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Wir
wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon
gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
Allgemeines
Es
gilt österreichisches Recht.
Das
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort
ist der Sitz des Unternehmens A-6604 Höfen.
Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige
Gericht.